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Geht die Strafverfolgungsbehörde von einer Täterschaft des Befragten aus und besteht ein begründeter Anfangsverdacht, so muss der Beschuldigte über sein Schweigerecht belehrt werden. Anderenfalls droht ein Verwertungsverbot seiner getätigten Aussage. Das Landgericht Saarbrücken hatte sich in seinem Beschluss vom 27.05.2013 (AK: 6 Qs 61/13) dem richtigen Zeitpunkt der Belehrung zu widmen.

Weiterlesen: Fehlende Belehrung eines Beschuldigten zieht Verwertungsverbot seiner Aussage nach sich


Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 24.10.2013 (AZ: 3 RBs 256/13) kann wegen mangelnder Verkehrsdisziplin bei mehrmaligem ordnungswidrigem Telefonieren mit einem Mobiltelefon beim Autofahren ein einmonatiges Fahrverbot verhängt werden. Der im Außendienst beschäftigte Verkehrssünder hatte dreimal innerhalb von nicht weniger als einem Jahr während der Autofahrt sein Handy benutzt und wurde entsprechend rechtskräftig verurteilt. Hinzu traten drei weitere Verkehrsverstöße wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen in kurz aufeinander folgenden Abständen mit jeweils einem fruchtlosen einmonatigem Fahrverbot. Aufgrund der beharrlichen Pflichtverletzung des Verkehrsteilnehmers ordnete das Amtsgericht Lemgo zu Recht, so das Oberlandesgericht Hamm, eine Geldbuße von 80 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot an. Die Verhängung eines Fahrverbotes sei im Einzelfall auch bei wiederholter Begehung eher geringfügiger Verkehrsverstöße möglich.

Ab dem 01. Mai 2014 treten die Neuerungen des Verkehrszentralregisters und des Punktesystems in Kraft. Künftig werden Verkehrsverstöße nur noch mit mit 1 bis maximal 3 Punkten geahndet, je nach Schwere der Verstöße. Ein Führerscheinentzug erfolgt infolgedessen bereits bei acht Punkten (zur Zeit bei 18 Punkten). Handyverstöße werden mit einem Punkt geahndet. Das Überfahren roter Ampeln stellt einen besonders schweren Verstoß mit zwei Punkten dar. Verkehrssünder, die eine Trunkenheitsfahrt oder Unfallflucht begehen, erhalten das Strafhöchstmaß von 3 Punkten. Darüber hinaus werden in Zukunft nur noch die Verstöße in das Verkehrszentralregister aufgenommen, die eine unmittelbare Beeinflussung der Straßenverkehrssicherheit darstellen.

Die anhaltende Diskussion, in welcher Höhe Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu erstatten sind, ist bekannt. Neu ist das in dieser Deutlichkeit noch nicht formulierte Argument des Landgerichts Frankfurt: die Schätzung der Mietwagenkosten nach der Schwacke-Liste sei vorzugswürdig, weil die Abrechnung nach dem Fraunhofermietpreisspiegel dem Geschädigten sein Recht auf Schadensbehebung in eigener Regie nehme.

Weiterlesen: Schwacke-Liste geeignete Schätzgrundlage bei Mietwagenkosten


Das Landgericht Bremen hatte einen versicherungsrechtlich interessanten Sachverhalt zu beurteilen: eine Versicherungsnehmerin parkte das Fahrzeug eines Freundes, ohne es ausreichend abzusichern. Infolgedessen rollte der Wagen und wurde beschädigt. Ihre Haftpflichtversicherung wollte für den Schaden nicht aufkommen und berief sich erfolgreich auf die sogenannte Benzinklausel.

Weiterlesen: Befreiung von der Leistungspflicht aufgrund Benzinklausel