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Schwacke-Liste geeignete Schätzgrundlage bei Mietwagenkosten

Die anhaltende Diskussion, in welcher Höhe Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu erstatten sind, ist bekannt. Neu ist das in dieser Deutlichkeit noch nicht formulierte Argument des Landgerichts Frankfurt: die Schätzung der Mietwagenkosten nach der Schwacke-Liste sei vorzugswürdig, weil die Abrechnung nach dem Fraunhofermietpreisspiegel dem Geschädigten sein Recht auf Schadensbehebung in eigener Regie nehme.

Die Schwacke-Liste gibt den "Modus-Wert" an. Dieser gibt die Mietwagenkosten wieder, die bei einer Befragung der Geschädigten am häufigsten genannt wurden. Im Gegensatz dazu gibt der Fraunhofer-Mietpreisspiegel einzig das arithmetische Mittel wieder, das heißt einen Mittelwert aus den von den Befragten genannten Beträgen. Im Rahmen seiner Nachfragepflicht auf dem örtlich relevanten Markt kann der Geschädigte aber keinen Mittelwert erfragen. Er kann nur die Preise der konkret angefragten Unternehmen in Erfahrung bringen, von denen er im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht den billigsten Preis zu wählen hat. Dem kommt der "Modus-Wert" am nächsten.

Unerheblich ist auch das Argument, dass es zu Verzerrungen kommen könnte, wenn unter einer Vielzahl von Angeboten nur zwei übereinstimmen (diese bilden dann den "Modus-Wert"). Denn auch bei der Preisrecherche des Geschädigten auf dem örtlichen Markt besteht die Gefahr, dass nur die ersten beiden Anfragen preislich übereinstimmen. Der Geschädigte kann dann von üblichen Mietwagenkosten ausgehen und ist nicht zu weiteren Erkundigungen verpflichtet.
(LG Frankfurt Urteil vom 13.11.2013, Aktenzeichen 2-16 S 83/13)