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Autohäuser

Schnell, emphatisch und kompetent.

Als Spezialist für Unfallschadenregulierung wickeln wir für Kunden
von Autohäusern bundesweit Haftpflichtschäden ab.

„Das Wichtigste ist, unsere Kunden zufriedenzustellen“ 
(Holger Hübner)

 

Ziele

Mit unserer Dienstleistung verfolgen wir mit Blick auf die mit uns kooperierenden Autohäuser drei Ziele:

  1. Verbesserung der Ergebnisse durch konsequente Durchsetzung der berechtigten Ansprüche der Geschädigten, insbesondere bei Standardkürzungen, erforderlichenfalls im Klagewege.
  2. Entlastung des Autohauskernprozesses Unfallinstandsetzung durch Übernahme aller administrativen Aufgaben im Verhältnis zu den Haftpflichtversicherern.
  3. Absicherung guter Kundenzufriedenheitswerte durch problem- und persönlichkeitsorientierte Begleitung des Geschädigten im Regulierungsprozess.

Unberechtigte Kürzungen von Schadensersatzleistungen sind heute die Regel

Mit Blick auf die Zufriedenheit des Kunden übernahmen traditionell die Autohäuser die Abwicklung des Schadens auch gegenüber den Versicherern.
In früheren Zeiten war dies für die Autohäuser ein Geschäft mit eingeschränktem Schwierigkeitsgrad. Ein guter Serviceberater mit dem erforderlichen Erfahrungswissen war in der Lage, einen Unfallschaden erfolgreich abzuwickeln.
Die zunehmend schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Versicherer haben etwa seit der Jahrtausendwende dazu geführt, das diese immer intensiver um die Höhe des zu leistenden Schadensersatz kämpfen.
Dass die angemeldete Schadensersatzforderung unwidersprochen akzeptiert wird, ist Vergangenheit. Ausnahmen bestätigen nur die Regel.
Der Streit um die Mietwagenkosten war der erste Kriegsschauplatz.
Seit Anfang 2016 ist die Reparaturkostenrechnung selbst in Gestalt der Verbringungskosten in das Zentrum der Auseinandersetzung gerückt. Die Erfolge der Versicherer bei den Verbringungskosten haben bewirkt, dass inzwischen zahlreiche weitere Rechnungspositionen umkämpft sind.

Beispiel Verbringungskosten:

Eine große deutsche KFZ-Haftpflichtversicherung hat Anfang 2016 damit begonnen, diese Schadensposition zu kürzen.
Bis zu diesem Zeitpunkt wurden Verbringungskosten nach unseren Feststellungen von im Mittel 135,- Euro netto von den Versicherungen akzeptiert.
Wenn das Stichwort „80,- Euro“ fällt, weiß die ganze Branche, welcher Versicherer am Werk ist. Das ist bekanntlich der Betrag, auf den dieser Versicherer die Verbringungskosten herunterkürzt. Diese Versicherung hat Ihre Praxis seither nicht geändert.
Das Gros der KFZ-Versicherer ist mittlerweile nachgezogen. Die 80 Euro-Marke wird gar unterboten. So kennen wir aus unserer Praxis Kürzungen auf 37,50 Euro oder 59,98 Euro.

Die Dunkelverarbeitung in der Unfallschadenregulierung der Versicherer

Die Schadensposition Verbringungskosten ist allerdings bei weitem nicht die einzige von uns so bezeichnete Standardkürzung. Von standardisierten Kürzungen sind etwa die Positionen 2. Geführte Fehlersuche, 2. Farbmusterblech, Fahrzeugreinigung und Probefahrt in gleicher Weise betroffen.

Von Standardkürzungen reden wir deshalb, weil die Versicherer bei den vorgenannten Schadenspositionen schablonenhaft stets in gleicher Weise, in gleicher Höhe und mit identischer Begründung kürzen.
Eindeutig ist die Kürzung jeweils nicht das Ergebnis einer Auseinandersetzung mit dem Einzelfall, sondern das Ergebnis einer Grundsatzentscheidung, wie der jeweilige Versicherer mit einer Schadenposition umzugehen beliebt.

Die Vorgehensweise der großen KFZ-Haftpflichtversicherer bei den oben genannten Standardkürzungen gleicht der Methode, wie wir sie bei der Abrechnung von Windschutzscheibenschäden schon seit längerem kennen.
Dort werden – immer gleich – die Stundenverrechnungssätze, der Ersatzteilaufschlag, Primer, Klebefolie, Schneidedraht und Feinstaubplakette mit immer gleichen Begründungen gekürzt.
Die Windschutzscheibenschäden werden von den großen Versicherern in der sogenannten „Dunkelverarbeitung“ abgewickelt.
Das bedeutet nichts anderes als eine automatische Fallbearbeitung, in der es keinen Raum für die Berücksichtigung individueller Besonderheiten gibt. Die Fallbearbeitung erfolgt weitgehend ohne Personaleinsatz, namentlich unter Verzicht auf den klassischen Schadensachbearbeiter.

Auf Grund der inzwischen angeglichenen Vorgehensweise beim Haftpflichtschaden gehen wir davon aus, dass die Dunkelverarbeitung auch in die Haftpflichtschadenregulierung Einzug gehalten hat.
Ob Dunkelverarbeitung oder nicht. Unseren Feststellungen zur Folge werden alle Geschädigten – ist einer der großen Versicherer an der Regulierung beteiligt - inzwischen über einen Leisten geschlagen.
Zitat aus der Homepage von Control Expert, dem bekanntesten Unfallschadendienstleister, der für zahlreiche Versicherungen, darunter etwa die HUK Coburg tätig ist:
„Mit dem Expertise-Check generieren wir Ihnen verlässliche und belastbare Einsparungen bei der fiktiven Abrechnung. Dabei beachten wir selbstverständlich die aktuelle Rechtsprechung, Herstellervorgaben sowie das von Ihnen vorgegebene Regelwerk.“ ( Hervorhebung durch AdvoAutomobil).

Aus Sicht der Versicherer gibt es keine guten oder schlechten Autohäuser. Das Argument, bei konsequenter Abrechnung lande man unweigerlich auf der roten Liste der Versicherer zieht nicht mehr.
Denn de facto stehen alle auf der roten Liste.

Die Konsequenzen der aktuellen Praxis der Versicherer für die KFZ-Betriebe

Nehmen wir zur Kenntnis, dass die Versicherer – sicher auch zur Reduzierung operativer Kosten – zu einer einheitlichen Abrechnungspraxis mit strikten Regulierungsvorgaben übergegangen sind, muss das Konsequenzen für die Handlungskonzepte der KFZ – Wirtschaft haben:
Das Prinzip „leben und leben lassen“ hat ausgedient.
Die Erwartung, eine moderate Abrechnung habe eine reibungslose Regulierung zur Folge, führt geradewegs in die Enttäuschung: Es sei denn, man unterwirft sich dem Diktat der Versicherer.
Eins ist sicher: Der Kunde geht keine Kompromisse ein. Er erwartet eine vollständige und vor allem fachgerechte Behebung des Unfallschadens.
Kompromisse muss der Geschädigte auch nicht machen. Denn er hat als Geschädigter Anspruch auf Ersatz der zur fachgerechten Instandsetzung erforderlichen Kosten.

Unterwirft sich ein Autohaus in dieser Situation dem Diktat der Versicherer, zahlt das Autohaus die Zeche – niemand sonst -.

Ziel ist es daher den vollständigen Herstellungsaufwand entgegen den Kürzungsversuchen der Versicherer durchzusetzen.
Der erforderliche Aufwand im schadensrechtlichen Sinne definiert gleichsam das betriebswirtschaftlich Notwendige aus Sicht des Autohauses.

Gefordert ist also eine kompromisslose Durchsetzung der zur fachgerechten Instandsetzung erforderlichen Kosten.