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Befreiung von der Leistungspflicht aufgrund Benzinklausel

Das Landgericht Bremen hatte einen versicherungsrechtlich interessanten Sachverhalt zu beurteilen: eine Versicherungsnehmerin parkte das Fahrzeug eines Freundes, ohne es ausreichend abzusichern. Infolgedessen rollte der Wagen und wurde beschädigt. Ihre Haftpflichtversicherung wollte für den Schaden nicht aufkommen und berief sich erfolgreich auf die sogenannte Benzinklausel.

Sowohl das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht Bremen sowie das Landgericht Bremen vertraten die Auffassung, dass das Abstellen eines Fahrzeuges zum bestimmungsgemäßen Gebrauch erforderlich sei und deshalb zum Aufgabenkreis des Fahrzeugführers gehöre. Verwirkliche sich nun die Gefahr, die dem Fahrzeuggebrauch eigen sei und diesem unmittelbar zugerechnet werde müsse, so sei die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreit. Auch das Falschbetanken des Fahrzeuges stelle eine solche gebrauchsspezifische Gefahr dar (deshalb sogenannte Benzinklausel). Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Halters weigerte sich ebenso zu Recht zu zahlen, da ein Dritter den Schaden am Fahrzeug verursachte. Die Fahrt mit dem geliehenen Fahrzeug des Freundes kam der Versicherungsnehmerin damit teuer zu stehen.