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Als Beifahrer hat man keine Erkundigungspflicht über Verkehrsregelungen, wenn man einen Fahrerwechsel vollzieht. Dies hat das OLG Hamm (Beschluss vom 18.06.2014, Az.: 1 RBs 89/14) entschieden. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: im September 2013 hat ein Ehepaar einen Fahrerwechsel vorgenommen und der Ehemann hat bei Weiterfahrt trotz Überholverbots ein anderes Fahrzeug überholt. Dagegen hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt.

Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen Nichtbeachtung des Überholverbots. Das OLG hat die Entscheidung aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das AG zurück gegeben. Nach Ansicht des OLG Hamm gibt es keine Rechtsgrundlage für eine Erkundigungspflicht. Es komme allerdings dann eine Verantwortung in Betracht, wenn man beispielsweise die Strecke kennt.

Die erneute Entscheidung des Amtsgerichts bleibt abzuwarten.

Nach Auffassung des AG München (Urteil vom 13.08.2014, Az.: 345 C 5551/14) können die Aufzeichnungen einer Dashcam (Mini-Kamera auf dem Armaturenbrett) nicht als Beweismittel im Zivilprozess herangezogen werden. Die schutzwürdigen Interessen der Parteien seien gegeneinander abzuwägen. Der Unfallgegner sei durch die Aufzeichnungen in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht überwiegt dem Beweissicherungsinteresse.

Das VG Ansbach hat entschieden (Urteil vom 12.08.2014, Az.: AN 4 K 13.01634), dass sogenannte Dash-Cams (Mini-Kameras auf dem Armaturenbrett) dann gegen das Datenschutzgesetz verstoßen, wenn Aufnahmen in der Absicht gemacht werden, diese in Internet zu stellen oder an die Polizei weiterzuleiten. Der Datenschutz der gefilmten Personen überwiegt dem Beweisssicherungsinteresse des einzelnen Autofahrers. In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Autofahrer mehrere Verkehrsverstöße gefilmt, um diese an die Polizei zu übermitteln.

Zwar gibt es in Deutschland noch kein generelles Verbot von Dash-Cams (wie dies beispielsweise in Österreich der Fall ist), jedoch bestehen nach dem Urteil zumindest Bedenken gegen die Zulässigkeit. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung wurde die Berufung zugelassen. Es bleibt also abzuwarten, wie weiter entschieden wird und ob auch der Gesetzgeber einschreitet.

Bußgeldbescheide aus anderen EU-Ländern können seit 2013 grundsätzlich auch in Deutschland vollstreckt werden. Voraussetzung für eine Vollstreckung in Deutschland ist, dass die Geldbuße mindestens 70 Euro beträgt. Auch ist zu beachten, dass Bußgeldbescheide wegen Falschparkens in Deutschland nicht vollstreckt werden, weil diese aufgrund einer Halterhaftung erlassen werden und dies nicht mit der deutschen Unschuldsvermutung zu vereinbaren ist. Aber Vorsicht! Selbst wenn die genannten Verstöße in Deutschland nicht vollstreckt werden können, kann eine Vollstreckung bei Einreise in das jeweilige Land stattfinden. Die Vollstreckungsverjährung dauert in einigen Ländern länger als in Deutschland (beispielsweise 4 Jahre in Spanien und 5 Jahre in Italien).

In der Zeit vom 01.07.2014 bis 31.08.2014 dürfen LKW über 7,5 t die Autobahn an Samstagen grundsätzlich nicht nutzen. In Ausnahmefällen dürfen Transporte zwischen 7 und 20 Uhr auf bestimmten Strecken durchgeführt werden. Bei einem Verstoß wird eine Zahlung bis zu 150 Euro fällig.