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Fotos, die ein Sacheverständiger für sein Gutachten anfertigt und dann dem Haftpflichtversicherer zur Bearbeitung übermittelt, dürfen nicht von der Haftpflichtversicherung für andere Zwecke verwendet werden. Eine Haftpflichtversicherung hatte die Fotos des Sachverständigen für die Internet-Restwertbörse genutzt. Dies stellt laut BGH (Urteil vom 20.06.2013, Az.: I ZR 55/12) eine Urheberrechtsverletzung dar. Der Sachverständige hat in diesem Fall einen Unterlassungsanspruch, weil auch Wiederholungsgefahr bezüglich bisher nicht verwendeter Fotos besteht.

Ab dem 01.07.2014 besteht auch in Deutschland die Pflicht, eine Warnweste im PKW, Bus oder LKW mitzuführen. Die Anzahl der Warnwesten ist unabhängig von der Anzahl der mitfahrenden Personen - es genügt also bei einem privat genutzen Fahrzeug eine Warnweste. Bei einer Überprüfung ist die Weste vorzuzeigen. Nichtbeachtung kann mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden.

Wer alkoholisiert am Steuer sitzt, muss mit Konsequenzen bis hin zur Freiheitsstrafe rechnen. Wer „nur“ alkoholisiert fährt und dabei keine konkrete Gefährdung für andere darstellt, macht sich wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar. Die Strafe kann eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe sein. Zusätzlich wird in der Regel die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist, in der Zeit keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden kann, ausgesprochen.

Bei konkreter Gefährdung des Straßenverkehrs kann die Strafe auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder auf Geldstrafe lauten. Auch in diesem Fall wird meist die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrzeit festgesetzt. Auch kann es zur Anordnung einer MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) kommen.

Zudem findet eine Eintragung in das Fahreignungsregister statt.

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Wenn ein Abschleppunternehmer von einer Behörde zum Abschleppen eines Fahrzeugs beauftragt wird, haftet der Abschleppunternehmer dem Geschädigten nicht für Beschädigungen am abgeschleppten Fahrzeug.

Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 1802.2014, Az: VI ZR 383/12) hervor. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: ein Abschleppunternehmer wurde von einer Behörde beauftragt, einen Abschleppvorgang durchzuführen und beschädigte dabei das abgeschleppte Fahrzeug. Der Halter des Fahrzeugs begehrte Schadensersatz von dem Abschleppunternehmer.

Alle Instanzen wiesen die Klage ab. Der Geschädigte kann Schadensersatz von der Behörde, nicht aber von dem Abschleppunternehmer direkt verlangen. Die Haftung ist auf die Behörde übergegangen und auch der Vertrag zwischen der Behörde und dem Abschleppunternehmer entfaltet keinerlei Schutzwirkung für den Geschädigten.

Seit Mai 2014 gilt das neue Punktesystem. Das bisherige Verkehrszentralregister (VZR) wird vom neuen Fahreignungsregister (FAER) abgelöst. Verstöße werden nunmehr nur noch mit Punkten zwischen 1 und 3 geahndet. Dafür findet eine Entziehung der Fahrerlaubnis schon bei 8 Punkten und nicht wie bisher erst bei 18 Punkten statt. Welche Verstöße eingetragen werden, ist in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) geregelt. Die alten Punkte werden umgerechnet. Die Punkte für alte Verstöße, die nach dem neuen Punktesystem nicht mehr eingetragen werden, werden automatisch gelöscht. Dies betrifft insbesondere Verstöße gegen Umweltzonen, Fahrtenbuchauflagen und Kennzeichenvorschriften. Als eine Art Kompensierung wurde dafür das Bußgeld für diese Verstöße angehoben. Auch wurden einige Bußgelder erhöht, weil die Eintragungsgrenze nunmehr von 40 Euro auf 60 Euro angehoben wurde.

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