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Abschleppkosten in unangemessener Höhe müssen nicht von einem Falschparker getragen werden. Dies hat der BGH am 04.04.2014 entschieden (Az.: V ZR 229/13). Der Kläger hatte unberechtigt auf einem privaten Parkplatz geparkt. Die Mitteilung des Standortes des abgeschleppten Fahrzeugs wurde von der Zahlung von 250,00 Euro netto abhängig gemacht. Dies ist grundsätzlich in Ordnung, jedoch nur bei einer Höhe, die in adäquatem Zusammenhang zu dem Parkverstoß steht. Auch die ortsüblichen Gegebenheiten sind zu berücksichtigen. Eine genaue Bezifferung hat der BGH nicht vorgenommen und die Sache an das Landgericht zur erneuten Verhandlung zuück verwiesen.

Eine Geschwindigkeitsbegrenzung, die den Zusatz "Mo-Fr, 7-18h" und "Schule" enthält, ist an Feiertagen nicht zu beachten. Dies hat jüngst das Amtsgericht Wuppertal (Urteil vom 28.01.2014, Az: 12 Owi-723 Js 1323/13-224/13) entschieden. Das Amtsgericht sieht keine Notwendigkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung, wenn die Schule nicht geöffnet hat und somit die Gefahr ausgeschlossen werden kann. Das Zusatzschild bezieht sich lediglich auf das Wort "Schule". Etwas anderes würde wohl bei dem Zusatzschild "Kinder" gelten. Dieses bezieht sich ja nicht auf eine geöffnete Schule, sondern darauf, dass Kinder allgemein in dieser Gegend unterwegs sind.

Ab dem 01.05.2014 wurde das Punkteabbauseminar durch das Fahreignungsseminar (FES) ersetzt. Alle 5 Jahre kann ein Punkt abgebaut werden. Ein Punkteabbau ist allerdings nur bis zu einer Gesamtpunktzahl von 5 Punkten möglich. Das FES besteht aus einem verkehrspädagogischen und einem verkehrspsychologischen Teil. Der verkehrspädagogische Teil besteht aus 2 Sitzungen zu je 90 Minuten und findet in einer Fahrschule statt. Zu beachten ist, dass zwischen den beiden Sitzungen ein Zeitraum von einer Woche liegen muss. Der verkehrspsychologische Teil setzt sich aus zwei Einzelsitzungen zu je 75 Minuten zusammen, wobei zwischen den beiden Sitzungen ein Zeitraum von 3 Wochen sein muss. Die Kosten belaufen sich in der Regel auf etwa 500-600 Euro.

Radfahrer, die ohne Helm fahren, müssen sich auch zukünftig im Falle eines unverschuldeten Unfalls kein Mitverschulden anrechnen lassen. Dies hat der BGH am 17.06.2014 (Az.: VI ZR 281/13) entschieden. Der Entscheidung lag ein Fall zu Grunde, wo eine PKW-Tür so geöffnet wurde, dass eine Radfahrerin nicht mehr ausweichen konnte und dadurch mit dem Fahrrad gestürzt ist. Das Ausmaß der Verletzungen wurde dadurch beeinflusst, dass die Radfahrerin keinen Helm getragen hatte. Die Radfahrerin klagte gegen die PKW-Fahrerin und deren Haftplfichtversicherer. Die Vorinstanz lastete der Klägerin ein Mitverschulden von 20 % an, weil diese keinen Helm getragen hatte. Ein Mitverschulden liegt laut dem BGH auch bei Nichttragen eines Helms nicht vor. Dies ist nur in gesonderten Ausnahmen der Fall, wie besipielsweise bei sportlicher Betätigung.

Schäden an Fahrzeugen, die beispielsweise durch Sturm und Unwetter entstehen, werden von der Teilkasko-Versicherung reguliert. Für die Regulierung eines Sturmschadens ist mindestens Windstärke 8 notwendig. Bei der Beschädigung durch Gegenstände, die schon länger auf der Straße lagen, greift jedoch nur die Vollkasko-Versicherung ein.