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Ab dem 10.09.2014 muss in allen Führerscheinen von Berufskraftfahren (LKW), die ihren Führerschein vor dem 10.09.2014 absolviert haben, die Schlüsselzahl 95 eingetragen sein. Diese kennzeichnet eine verpflichtende Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG). Das Gesetz wurde aufgrund einer EU-Richtlinie erlassen und dient in erster Linie der Erhöhung der Verkehrssicherheit.

Zur Weiterbildung verpflichtet sind alle Berufskraftfahrer, die Fahrten zu gewerblichen Zwecken mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse größer als 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr (Fahrerlaubnis: C1, C1E, C, CE) oder mit Fahrzeugen mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis: D1, D1E, D, DE). Letztere Gruppe von Berufskraftfahrern (Bus) war schon bis zum 09.09.2013 verpflichtet.

Die Weiterbildung umfasst insgesamt 35 Stunden. Eine Aufteilung in 5 Unterrichtseinheiten zu je 7 Stunden ist möglich. Eine Prüfung ist nicht vorgesehen. Die Kosten belaufen sich auf 500-1000 Euro. Die Pflicht zur Weiterbildung besteht alle fünf Jahre. Bei Nichtbeachtung droht ein Bußgeld von bis zu 20.000 Euro.

Gemäß § 3 Absatz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Absatz 4 FeV muss dem Autofahrer die Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit oder Nichtbefähigung zum Führen eines Kraftfahrzeuges entzogen werden. Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 12.04.2013, AZ: 11 K 4325/12) hielt die Enziehung der Fahrerlaubnis in folgendem Fall für rechtmäßig:
Ein ca. 90-jähriger Autofahrer befuhr mit 30 bis 60 km/h die Autobahn und hatte Mühe, sein Fahrzeug auf der Spur zu halten. Er wurde von einer Polizeistreife angehalten. Der Fahrzeugführer räumte ein, dass er mit der Technik des Wagens überfordert sei. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte ihn daraufhin auf, eine Fahrprobe abzulegen, um seine Fahrtauglichkeit zu überprüfen. Aufgrund einiger grober verkehrsrechtlicher Verstöße wurde ihm sodann die Fahrerlaubnis entzogen, woraufhin der Autofahrer Klage erhob. Das Verwaltungsgericht Köln vertrat die Auffassung, dass hier eine gefährliche Kombination von Leistungsschwäche und fehlerhafter Einschätzung über das eigene Leistungsvermögen des ca. 88-jährigen Fahrzeugführers vorliege. Auch nach 50 Jahre unfallfreien Fahrens könne die eigene Reaktions- uind Leistungsfähigkeit erheblich abnehmen. Die Anordnung einer Fahrprobe unter Begleitung eines Fahrlehrers sei deshalb ein geeignetes und mildestes Mittel gewesen, um die Fahreignung und Fahrbefähigung zu überprüfen. Aufgrund der in diesem Rahmen stattgefundenen Verkehrsverstöße des Klägers war die Entziehung seiner Fahrerlaubnis zulässig.

Wird ein Fahrzeug an einem Taxenstand mit absolutem Halteverbotsschild abgestellt, darf dieses grundsätzlich auch ohne Einhaltung einer Wartefrist abgeschleppt werden. So entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 09.04.2014 (Aktenzeichen: BVerwG 3 C5.13). Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Reisebusunternehmer (Kläger) parkte seinen Reisebus auf einem mit dem Verkehrszeichen 229 ausgeschilderten Taxenstand in Frankfurt Sachsenhausen und entfernte sich.

Weiterlesen: Sofortiges Abschleppen eines Fahrzeug auf Taxenstand mit absolutem Halteverbotsschild rechtmäßig


Mit Urteil vom 11.02.2014 (AZ: VI ZR 225/13) hat der Bundesgerichtshof erfreulicherweise zum Merkmal der "Erforderlichkeit" der Sachverständigenkosten Stellung bezogen und damit mehr Klarheit bei der Schadensabwicklung geschaffen. Auch wenn die unterinstanzliche Rechtsprechung überwiegend die Kürzungen der Sachverständigenkosten durch die Versicherer für ungerechtfertigt hält, ist diese Praxis bei der schadensregulierenden Versicherung immer öfter an der Tagesordnung. Der sechste Senat hatte sich mit dieser Problematik zu beschäftigen: Der Revisionskläger begehrte die Überprüfung der Kürzung der geltend gemachten Nebenkosten eines Sachverständigen seitens der gegnerischen Haftpflichtversicherung.

Bekannt ist, dass der Geschädigte einen Sachverständigengutachter mit der Erstellung eines Gutachtens zur Schadenshöhe des verunfallten Fahrzeuges beauftragen darf und von dem Schädiger den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen kann. Erforderlich sind nach ständiger Rechtsprechung

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Vierjähriges Kind schnallt sich während der Autofahrt alleine ab - OLG bestätigt Geldbuße für den Fahrzeugführer wegen Verletzung der Sicherungspflicht

Der Führer eines Kraftfahrzeuges hat dafür Sorge zu tragen, dass ein im Fahrzeug befördertes Kind während der gesamten Fahrt vorschriftsmäßig gesichert ist und bleibt. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 05.11.2013 bestätigt (AZ: 5 RBs 153/13) und der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Geldbuße von 40 Euro zugestimmt.

Der Fahrer sei während der gesamten Fahrt dafür verantwortlich, dass das im Fahrzeug beförderte minderjährige Kind, in diesem Fall die vierjährige Tochter, angeschnallt bleibe. Ein vier Jahre altes Kind müsse in einem Kindersitz einigen Aufwand betreiben, um sich abzuschnallen. Dies habe der Fahrer bemerken, die Fahrt stoppen und die Sicherung wiederherstellen müssen. Im Einzelfall könne ein Fahrzeugführer sogar gehalten sein, seine Fahrtstrecke so zu wählen, dass er Straßen befahre, auf denen er sich regelmäßig nach einem zu sichernden Kind umsehen und erforderlichenfalls sofort anhalten könne.