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Sofortiges Abschleppen eines Fahrzeug auf Taxenstand mit absolutem Halteverbotsschild rechtmäßig

Wird ein Fahrzeug an einem Taxenstand mit absolutem Halteverbotsschild abgestellt, darf dieses grundsätzlich auch ohne Einhaltung einer Wartefrist abgeschleppt werden. So entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 09.04.2014 (Aktenzeichen: BVerwG 3 C5.13). Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Reisebusunternehmer (Kläger) parkte seinen Reisebus auf einem mit dem Verkehrszeichen 229 ausgeschilderten Taxenstand in Frankfurt Sachsenhausen und entfernte sich.

Ein Stadtbediensteter stellte den Verstoß fest und versuchte zunächst, den Kläger über eine im Bus ausgelegte Mobilfunknummer zu erreichen, was ihm nicht gelang. Daraufhin ordnete er das Abschleppen des Reisebusses an. 10 Minuten später, noch bevor der Abschlepper vor Ort ankam, kehrte der Busfahrer zurück und fuhr seinen Bus weg. Gegen den Kläger erging ein Kostenbescheid bezüglich der Abschleppkosten (Leerfahrt) in Höhe von 446,25 Euro sowie Verwaltungsgebühren.

Das Bundesverwaltungsgericht hielt die angeordnete Abschleppmaßnahme für rechtmäßig und verneinte einen Verstoß gegen den bundesverfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz trotz der fehlenden Wartezeit des anordnenden Bediensteten. Der jederzeitigen bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit der Taxenstände sei eine hohe Bedeutung beizumessen. Nur im Einzelfall und bei konkreten Anhaltspunkten einer sofortigen Rückkehr des Fahrzeugführers sei eine Wartefrist des Anordnenden geboten. Hier habe dieser sogar versucht, den Kläger über seine Mobilfunknummer zu erreichen.