Slider

Fehlende Belehrung eines Beschuldigten zieht Verwertungsverbot seiner Aussage nach sich

Geht die Strafverfolgungsbehörde von einer Täterschaft des Befragten aus und besteht ein begründeter Anfangsverdacht, so muss der Beschuldigte über sein Schweigerecht belehrt werden. Anderenfalls droht ein Verwertungsverbot seiner getätigten Aussage. Das Landgericht Saarbrücken hatte sich in seinem Beschluss vom 27.05.2013 (AK: 6 Qs 61/13) dem richtigen Zeitpunkt der Belehrung zu widmen.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: ein PKW-Fahrer wurde schlangenlinienfahrend von einer Zeugin gemeldet. Die Polizei stattete dem Halter des Fahrzeuges einen Besuch ab und befragte ihn, nach seiner Haltereigenschaft und ob er gerade mit dem PKW unterwegs gewesen sei. Beides bejahte er. Die Beamten stellten eine Alkoholisierung des Beschuldigten fest. Erst jetzt wurde er über sein Aussageverweigerungsrecht informiert und schwieg daraufhin. Das Landgericht Saarbrücken vertrat die Auffassung, dass der Beschuldigte spätestens, nachdem er seine Haltereigenschaft zugegeben hatte, hätte belehrt werden müssen. Seine Aussage, er sei soeben gefahren, durfte daraufhin nicht verwertet werden (sogenanntes Beweisverwertungsverbot).