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Keine Ordnungswidrigkeit bei Telefonieren des Fahrlehrers während Fahrstunde

Telefoniert ein Fahrlehrer während einer Fahrstunde, so begründet dies nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf keine Ordnungswidrigkeit gemäß § 23 Absatz 1 a StVO. Der Fahrlehrer gelte zwar gemäß § 2 Absatz 15 StVG bei Fahrstunden mit seinem Fahrschüler als Führer des Kraftfahrzeuges, jedoch gelte diese Vorschrift nur als Schutzvorschrift für den Fahrschüler.

Dieser würde sich ansonsten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar machen. Das eigenhändige Delikt des § 23 Absatz 1 a StVO könne nur derjenige verwirklichen, der tatsächlich während des Telefonierens das Kraftfahrzeug lenke und somit nicht mehr beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei habe.