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Geschädigter muss nach Unfall Mietwagentarife vergleichen

Der Unfallgeschädigte ist auch bei einem 100 prozentigen Verschulden der Gegenseite verpflichtet, vor der Mietwagenanmietung Preise und Tarife zu vergleichen und den günstigsten Tarif zu wählen. Anderenfalls verstößt der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht und mit der Folge, einen Teil der Mietwagenkosten am Ende selbst tragen zu müssen. Der Verunfallte könne nur wirtschaftlich vernünftige Kosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet verlangen. Dies seien Kosten, die ein verständiger wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten dürfe. So urteilte das Oberlandesgericht Hamm am 15.10.2013 (9 U 53/13)

und bestätigte damit die ständige Rechtsprechung. Der Geschädigte habe vergleichen können und müssen und sich, soweit es ihm in der konkreten Situation zugemutet werden könne, nach Vergleichstarifen erkundigen müssen. Der Fall zeigt wieder einmal deutlich, dass auch bei voller Haftung der Gegenseite dennoch Kostenfallen lauern und deshalb die anwaltliche Beratung unmittelbar nach einem Verkehrsunfall der sicherste Weg für den Geschädigten ist.