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Kein Rotlichtverstoß bei Abkürzung über Tankstellengelände

Wer einer roten Ampel ausweicht, indem er auf ein Tankstellengebäude fährt und sich sodann mit der roten Ampel hinter sich wieder in den Straßenverkehr begibt, handelt nicht verkehrswidrig. So urteilte nun das Oberlandesgericht Hamm am 02.07.2013 (AZ: 1 RBs 98/13) und gab dem Kläger mit seinem Einspruch gegen ein Bußgeld mit Fahrverbot Recht.

Der Kläger beabsichtigte, an einer roten Ampelkreuzung links abzubiegen. Um die Lichtzeichenanlage zu umfahren, bog er vor der Straßenkreuzung links auf ein neben der Straße gelegenes Tankstellengelände ein und überquerte dieses, um die Querstraße schneller erreichen zu können. Der Senat wies darauf hin, dass das Umfahren einer roten Ampel grundsätzlich zwar einen Rotlichtverstoß darstellen könnte. In diesem Fall beträfe das Abbiegen vor der Ampelanlage über eine reguläre Zufahrt wie ein Tankstellengelände jedoch keinen durch das Rotlicht geschützten Bereich. Doch Vorsicht: Etwas anderes, so das OLG Hamm, gelte jedoch in den Fällen, in denen die rote Ampel über einem parallel verlaufenden Parkstreifen, Randstreifen, Rad- oder Fußweg umfahren würde.