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Der gestellte Auffahrunfall

Wer auf seinen Vordermann auffährt, der hat Schuld. So lautet eine Volksweisheit, die auch grundsätzlich nicht verkehrt ist. Für die Schuld des Auffahrenden spricht der Anscheinsbeweis. Wenn es also dem Auffahrenden nicht gelingt, besondere Umstände darzulegen, die für eine besondere, atypische Unfallsituation sprechen, so trägt er die volle Haftung für den Verkehrsunfall.


Selbst wenn der Vordermann plötzlich nicht verkehrsbedingt bremst, weil er Kupplung und Bremse verwechselt, trägt der Auffahrende eine Mitschuld (anders OLG München AG München, 25.07.2001 – 345 C 10019/01, da an einer Ampel eine andere Verkehrssituation herrscht).

Provoziert der Vordermann aber den Unfall, indem er absichtlich bremst, gilt dies als Einwilligung in die Beschädigung und der Vorausfahrende trägt die volle Haftung. Ob ein provozierter Unfall vorliegt, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln.

Indizien für eine Unfallprovokation sind:

- Plötzliches Abbremsen ohne Grund
- Fiktive Abrechnung des Schadens und Reparatur in Eigenregie
- Erwerb des Fahrzeugs kurz vor dem und Verkauf des Fahrzeugs kurz nach dem
Unfall
- Verschweigen eines Vorschadens ggü. dem Sachverständigen
- Widersprüchliche Angaben zum Unfallhergang

So ist das OLG Hamm in einem Fall, in denen die Indizien kumulativ vorlagen, von einer Unfallmanipulation ausgegangen.

Es lohnt sich also auch bei vermeintlich eindeutiger Haftungslage immer der Gang zum Verkehrsrechtsanwalt.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 11.03.2013 – 6 U 167/12