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Das AG Deggendorf zur Übernahme von Abschleppkosten

Keine Suche nach günstigem Abschleppunternehmen gefordert

Das AG Deggendorf hat mit Urteil vom 27.06.2018 (Az. 3 C 259/18) entschieden, dass nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall keine Verpflichtung dazu besteht, noch am Unfallort Marktforschung nach einem möglichst günstigen Abschleppunternehmen zu betreiben.

Das Gericht hat erkannt, dass sich der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall in einer Notsituation befindet, in welcher sogar noch Eile geboten ist. Nach dieser realitätsnahen Entscheidung muss der Unfallgeschädigte somit nicht noch am Unfallort, während sein nicht mehr fahrbereites und verkehrssicheres Fahrzeug an der Unfallstelle steht, im Internet nach dem günstigsten Angebot suchen und Preise vergleichen. Gleichwohl dürfen die Abschleppunternehmen keine Preise verlangen, die sichtlich überteuert sind und nicht der Realität entsprechen. Wurde am Telefon kein Preis verhandelt und macht der Abschleppunternehmer nach Abtretung der Ansprüche völlig überhöhte Preise bei der Versicherung geltend, schuldet die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung lediglich den lokal üblichen Preis.

Abschleppen zu Werkstatt des Vertrauens bis 100 km möglich

Mit gleichem Urteil hat das AG Deggendorf auch entschieden, dass ein Abschleppen zu seiner Werkstatt des Vertrauens bis zu einer Entfernung von 100 km möglich ist. Ist die Werkstatt unter 100 km von dem Unfallort entfernt, handelt es sich nach dem AG Deggendorf um eine vertretbare Entfernung, um sich von dem gerufenen Abschleppdienst noch zu seiner Vertrauenswerkstatt schleppen zu lassen. In dem Urteil war die Werkstatt 70 km von der Unfallstelle entfernt.

Bitte beachten Sie, dass dies nur gilt, soweit kein Totalschaden vorliegt. Im Totalschadensfall werden häufig nur die Abschleppkosten bis zur nächst gelegenen Werkstatt von der gegnerischen Versicherung übernommen, da es bei einem Totalschaden mangels Reparatur nicht nötig, zu seiner Werkstatt des Vertrauens geschleppt zu werden.