Slider

Restwert: OLG Braunschweig wendet sich gegen BGH Rechtsprechung

BGH sieht einen schnellen Verkauf unproblematisch

Der BGH hat mit Urteil vom 27.09.2016 entschieden, dass sich der Geschädigte eines Verkehrsunfalls auf den Restwert des Sachverständigen verlassen darf. Der Geschädigte dürfe sein beschädigtes Fahrzeug sofort zum ermittelten Restwert verkaufen. Insbesondere müsse die gegnerische Haftpflichtversicherung nicht vorab informiert oder auf ein höheres Restwertangebot ihrerseits gewartet werden. (BGH vom 27.09.2016, NJW 17,953)

Nach dem OLG Braunschweig ist die Versicherung vor schnellen Verkauf zu informieren

Das OLG Braunschweig stellte sich mit Urteil vom 30.01.2018 auf einen anderen Standpunkt. Nach dessen Ansicht muss der Geschädigte vor einem „schnellen Verkauf“ des beschädigten Fahrzeugs, zum ermittelten Restwert des Sachverständigen, der gegnerischen Haftpflichtversicherung den Verkauf anzeigen. (OLG Braunschweig 30.01.18, 7 U 3/17)

Unterlässt er dies, müsse er sich einen von der Versicherung ermittelten höheren Restwert anrechnen lassen. Dabei lies der Senat die Argumente der Klägerin, dass sie auf einen Ersatzwagen und auf das Geld zur Beschaffung eines solchen angewiesen sei, nicht gelten. Selbst die Verkürzung der Nutzungsausfallzeit, welche der Versicherung zu Gute käme, sei nicht ausreichend.

Nach Ansicht des OLG Braunschweig müsse der Geschädigte seine wirtschaftliche Situation der Versicherung anzeigen und die Aufnahme eines Kredits bei nicht Regulierung ankündigen.

Überraschendes Urteil

Die Entscheidung des OLG Braunschweig ist etwas überraschend, da sie einer relativ aktuellen BGH Entscheidung widerspricht. Die Entscheidung sorgt für Rechtsunsicherheit bei den Geschädigten. Auf Grundlage dieser Rechtsprechung ist den Geschädigten anzuraten vor Verkauf des Fahrzeugs dies der gegnerischen Versicherung zur Sicherheit anzukündigen.