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Zur Mithaftung des vorfahrtsberechtigten Falschblinkers.

Wer zwar vorfahrtsberechtigt ist, aber blinkt und somit signalisiert, vor dem Wartepflichtigen abzubiegen, haftet mit der Betriebsgefahr.

Ein einmaliges Blinken begründet zwar keinen ausreichenden Vertrauenstatbestand für den Wartepflichtigen, so dass der Wartepflichtige nicht darauf Vertrauen darf, dass der Blinkende tatsächlich vor ihm abbiegt.


Dennoch schafft der falsch Blinkende eine Gefahrenlage und verstoßt somit gegen § 1 Abs. 2 StVG. Denn der falsch Blinkende muss damit rechnen, dass der Wartepflichtige seiner Ankündigung, er wolle abbiegen, vertraut. Die Betriebsgefahr wird durch die Schaffung einer zusätzlichen Gefahrenlage erhöht. Die einfache Betriebsgefahr wird durch das erhöhte Verschulden der Vorfahrtsverletzung regelmäßig konsumiert. Die erhöhte Betriebsgefahr rechtfertige aber ein Mitverschulden des falsch Blinkenden i.H.v. 20 %.

Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 07.06.2013 – 13 S 34/13