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Fiktive Abrechnung

Anstelle einer tatsächlichen Reparatur hat der Geschädigte auch die Möglichkeit den Schaden fiktiv abzurechnen. Dies bedeutet, dass man gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung die Nettoreparaturkosten gemäß Kostenvoranschlag oder Gutachten anfordert. Die Versicherung zahlt hier nur netto, da die Mehrwertsteuer nur dann geschuldet ist, wenn sie tatsächlich anfällt. Solange man also, mangels konkreter Reparaturrechnung, keine Mehrwertsteuer gezahlt hat, bekommt man diese nicht erstattet.

Im Rahmen der fiktiven Abrechnung ist es wichtig zu wissen, dass die Versicherungen den von der Werkstatt oder vom Sachverständigen kalkulierten Wert einkürzen. Dabei werden grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze, die Verbringungskosten sowie die Ersatzteilaufschläge eingekürzt, was in etwa 15-20% der Gesamtsumme ausmacht.

Wichtig zu wissen: die Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt erhalten Sie im Rahmen einer fiktiven Abrechnung ersetzt, wenn Ihr Fahrzeug maximal 3 Jahre alt ist oder regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt inspiziert und gewartet wurde. Dies kann durch Vorlage des Serviceheftes oder von entsprechenden Rechnungen gegenüber der Werkstatt nachgewiesen werden.